1 BGE 97 III 105 - Bundesgerichtsentscheid vom 02.12.1971

Entscheid des Bundesgerichts: 97 III 105 vom 02.12.1971

Hier finden Sie das Urteil 97 III 105 vom 02.12.1971

Sachverhalt des Entscheids 97 III 105

Ein Bundesgericht entscheidet, dass ein Beamter oder Angestellter in einem bestimmten Verhältnis zur staatlichen Stelle nicht in den Ausstand treten muss, wenn es sich um eine Betreibung des Staates Bern handelt und der Beamte oder Angestellte des Betreibungsamtes Bern keine Amtshandlungen vornehmen darf. Der Rekurrent hat jedoch argumentiert, dass die Beamten und Angestellten des Kantons Bern in einem besonders engen Verhältnis zur staatlichen Stelle stünden, was zu einer Ausstandspflicht führen würde. Das Bundesgericht weist den Rekurs ab, da es nicht möglich ist, dass ein kantonaler Beamter in den Ausstand treten würde, wenn es sich um eine Betreibung des Staates Bern handelt und der Beamte oder Angestellte des Betreibungsamtes Bern keine Amtshandlungen vornehmen darf.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

Details zum Bundesgerichtsentscheid von 02.12.1971

Dossiernummer:97 III 105
Datum:02.12.1971
Schlagwörter (i):Betrei; Betreibung; Betreibungs; Ausstand; Angestellte; Beamte; SchKG; Aufsichtsbehörde; Staat; Kantons; Betreibungsgläubigers; Ausstandspflicht; Verhältnis; Betreibungen; Angestellten; Betreibungsamtes; Rekurrent; Ziffer; Mitglied; Staates; Betreibungsschuldner; Rekurs; Beamter; Angestellter; Person; Auffassung

Rechtsnormen:

Artikel: Art. 1 SchKG , Art. 10 SchKG , Art. 10 SchKG

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
97 III 105

22. Auszug aus dem Entscheid vom 2. Dezember 1971 i.S. B.

Regeste
Art. 10 SchKG.
In einer Betreibung des Kantons gegen Dritte haben kantonale Beamte nicht schon deshalb in den Ausstand zu treten, weil sie Angestellte des Betreibungsgläubigers sind. Eine Ausstandspflicht wäre höchstens dann anzunehmen, wenn der mit der Betreibung befasste Beamte in einem besonders engen Verhältnis zur staatlichen Stelle stünde, von der die Betreibung ausgeht.

Sachverhalt ab Seite 105
BGE 97 III 105 S. 105
Aus dem Tatbestand:
In zwei Betreibungen des Staates Bern gelangte der Betreibungsschuldner mit einer Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde und stellte die Anträge, die Angestellten des Betreibungsamtes 2, Bern, und der andern bernischen Betreibungsämter hätten, da sie Angestellte des Betreibungsgläubigers seien (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG), für die fraglichen Betrei bungshandlungen in den Ausstand zu treten.
Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern verneinte das Vorhandensein eines Ausstandsgrundes.
Das Bundesgericht weist den vom Betreibungsschuldner er hobenen Rekurs ab.

Erwägungen:
1., 2. - ...
3. Der Rekurrent beruft sich auf Art. 10 Abs. 1 Ziffer 3 SchKG, wonach ein Beamter oder Angestellter "in Sachen einer
BGE 97 III 105 S. 106
Person, deren ... Angestellter er ist", keine Amtshandlungen vornehmen darf. Der Rekurrent vertritt die Auffassung, in den fraglichen Betreibungen, in denen es um Kostenforderungen des Staates Bern ging, hätten weder die Beamten und Angestellten des Betreibungsamtes Bern noch die Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörde handeln dürfen, da die einen wie die andern Angestellte des Kantons Bern, also des Betreibungsgläubigers, seien.
Die in Art. 10 SchKG vorgesehene Ausstandspflicht gilt nach der in der Literatur herrschenden Meinung auch für Vertreter und Bevollmächtigte (und somit wohl auch für Angestellte) juristischer Personen des privaten und öffentlichen Rechts (JAEGER, Kommentar, N 8 zu Art. 10 SchKG; FAVRE, Droit des poursuites, 2. Aufl., S. 39; BLUMENSTEIN, Handbuch, S. 51 N 23). Zu letzteren gehört an sich auch der Staat. Nun ist es aber völlig undenkbar, dass ein kantonaler Beamter schon dann in den Ausstand zu treten hätte, wenn es sich um die Betreibung irgendeiner Forderung des betreffenden Kantons handelt, mit deren Inkasso er sonst in keiner Weise etwas zu tun hat. Sonst könnten nämlich solche Betreibungen, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, überhaupt nicht mehr ordnungsgemäss durchgeführt werden. Denn der Stellvertreter des Betreibungsbeamten, an den die Sache nach Art. 10 Abs. 2 SchKG im Falle des Ausstandes zu übermitteln wäre (bzw. der Ersatzmann, der für das Mitglied der kantonalen Aufsichtsbehörde einzuspringen hätte), befände sich in keiner andern Stellung als der ordentliche Beamte selber (FAVRE, S. 32/33 sub Ziffer 1 B; GAMSER, Die Organisation des Betreibungs- und Konkursamtes, Diss. Bern 1906, S. 42/43). Auch er müsste, wollte man der Auffassung des Rekurrenten folgen, in den Ausstand treten. Das kann aber vernünftigerweise nicht der Sinn des Gesetzes sein. Es würde übrigens auch niemandem einfallen, von einem Richter zu verlangen, er müsse in den Ausstand treten, wenn eine Forderung des Staatswesens im Streite liegt, in dessen Dienst er steht.
Eine Ausstandspflicht im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Ziffer 3 SchKG wäre somit höchstens dann anzunehmen, wenn der mit der Betreibung befasste Beamte in einem besonders engen Verhältnis zu jener staatlichen Stelle stünde, von der die Betreibung ausging (was denkbar wäre im Falle eines nebenamtlichen Betreibungsbeamten, der hauptberuflich der Inkassostelle
BGE 97 III 105 S. 107
vorsteht, die die Betreibung für den Staat einleitete; vgl. BLUMENSTEIN, a.a.O.). Ein solches ausserordentliches Verhältnis wird im vorliegenden Falle jedoch weder bezüglich der Beamten und Angestellten des Betreibungsamtes Bern noch bezüglich der Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörde be hauptet. Der Rekurs ist daher unbegründet.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.